Das parlamentarische Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hat mehrere Zuständigkeitsbereiche.
Es übt zum einen die parlamentarische Kontrolle über das Schuldenwesen des Bundes aus. Es wird dabei vom Bundesministerium der Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet. Des Weiteren wird das Gremium seit dem 1. Januar 2010 von der Bundesregierung gemäß § 69a der Bundeshaushaltsordnung über alle Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung unterrichtet. Zum 1. Januar 2018 hat das Gremium ferner die Aufgaben des bisherigen Finanzmarktgremiums übernommen. Im Rahmen dieser parlamentarische Kontrollaufgabe gemäß § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes wird das Gremium vom Bundesministerium der Finanzen in geheimen Sitzungen zu allen Fragen, die das Sondervermögen „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ und das Sondervermögen „Restrukturierungsfonds“ betreffen, unterrichtet. Mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz vom 27. März 2020 hat das Bundesfinanzierungsgremium ferner vom Deutschen Bundestag die parlamentarische Kontrollaufgabe nach § 10a i.V.m. § 25 Absatz 5 des Stabilisierungsfondsgesetzes für das neu errichtete Sondervermögen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ übertragen bekommen.
Die Mitglieder des Bundesfinanzierungsgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
Ich bin Ordentliches Mitglied im Bundesfinanzierungsgremium.